UNSERE AGB'S
Herausgeber
Networking Personalkonzepte GmbH
Dragonerstraße 30
D-30163 Hannover
Tel: 0511 – 54 314 700
E-Mail: info@networking-gmbh.de
www.networking-gmbh.de
Geschäftsführer: Katrin Pentzlin, Angelo Panolias, Mike Ziesenis
Amtsgericht Hannover: HRB 213334
Umsatzsteuer-IdNr.: DE 304 272 270
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Die Networking Personalkonzepte GmbH (nachfolgend „Networking Personalkonzepte“ genannt) stellt als Personaldienstleister ihren Entleihern (nachfolgend „Kunden“ genannt) Zeitarbeitnehmer ausschließlich auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der Bestimmungen des Arbeitnehmer-überlassungsvertrages (nachfolgend „AÜV“ genannt) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) zur Verfügung. Die AGB gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals hierauf hingewiesen wird.
2. Behördliche Genehmigung / Tarifvertrag
Networking Personalkonzepte erklärt, dass ihr durch die Agentur für Arbeit eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden ist. Networking Personalkonzepte wird den Kunden unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 5 AÜG informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird Networking Personalkonzepte ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
Networking Personalkonzepte versichert, dass in die Arbeitsverträge, die Networking Personalkonzepte mit den beim Kunden eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge voll-ständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. Der Personaldienstleister stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleich-behandlungsgrundsatz abgewendet wird.
3. Gegenstand des Vertrages / Branchenmindestlohn gemäß AEntG / Bauhauptgewerbe
Networking Personalkonzepte verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung Zeitarbeitnehmer,
die in einem Arbeitsverhältnis zu Networking Personalkonzepte stehen, zur Arbeitsleistung zu überlassen. Für jede Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ist ein AÜV zu schließen. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, insbesondere der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen. Werden solche mit dem überlassenen Zeitarbeitnehmer getroffen, sind diese ohne Bestätigung in Textform durch Networking Personalkonzepte nicht wirksam.
Der Kunde verpflichtet sich, Zeitarbeitnehmer in vereinbarten Umfang gemäß AÜV abzunehmen und die dafür vorgesehene Überlassungsvergütung zu zahlen. Der Kunde hat Networking Personalkonzepte unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er den Arbeitnehmer nicht in dem vereinbarten Umfang einsetzen kann.
Networking GmbH ist der Arbeitgeber des Zeit-arbeitnehmers gemäß AÜG und verpflichtet sich, den Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insofern sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen fristgerecht zu leisten.
Der Mitarbeiter unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit den Arbeitsanweisungen und den betrieblichen Regelungen des Kunden. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, dem überlassenen Zeitarbeitnehmer wegen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Kunde setzt die Arbeitnehmer nur in dem in Absatz 1 genannten Betrieb ein. Der Einsatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten ist nicht zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Im Übrigen bleibt Networking Personalkonzepte auch weiterhin alleiniger Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
Gemäß § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist Networking Personalkonzepte auch dann zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet, wenn zwar nicht der Einsatzbetrieb selbst, jedoch die dort ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich einer Mindestlohnverordnung oder eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrags fällt. Der Kunde teilt dem Personaldienstleister mit, ob und ggf. welcher Mindestlohn zum Tragen kommt. Im Falle einer Änderung der Tätigkeit des überlassenen Zeit-arbeitnehmers erfolgt eine Neubewertung hinsichtlich der Frage, ob ein Mindestlohn gemäß § 8 Absatz 3 AEntG zu zahlen ist. Sofern die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt, passt Networking Personalkonzepte den vereinbarten Stundensatz entsprechend an.
Der Kunde sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe gemäß § 1b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung verwiesen
4. Fürsorgepflicht / Gemeinschaftseinrichtungen
Der Kunde verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Zeitarbeitnehmer zu beachten und diesem die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen (Umkleide- und Aufenthaltsräume, Spinde, Toiletten usw.) in demselben Umfang, in der auch seine Arbeitnehmer/innen diese nutzen können, zu gewähren.
Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, Zeitarbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen und, soweit eine behördliche Genehmigung erforderlich sein sollte (z.B. notwendige behördliche Sonntagsarbeit), diese auf eigene Kosten zu erwirken und Networking Personalkonzepte eine Kopie hiervon zur Verfügung zu stellen.
Die Zeitarbeitnehmer sind nicht befugt, für Networking Personalkonzepte rechtsverbindlichen Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen für diese abzugeben oder entgegenzunehmen.
5. Vertragsdauer / Vertragsbeendigung
Der Zeitarbeitnehmer wird dem Kunden nur vorübergehend überlassen. Der zeitliche Umfang der Überlassung richtet sich nach dem AÜV. Wird der Zeitarbeiternehmer über einen vereinbarten Tätigkeitszeitraum hinaus für den Kunden tätig, gilt der AÜV als zu den darin aufgeführten Bedingungen einvernehmlich verlängert.
Der Auftrag kann von beiden Vertragsparteien mit der im AÜV vereinbarten Frist gekündigt werden. Ist eine Kündigungsfrist im AÜV nicht vereinbart, ist die Kündigung von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende zulässig. Beendet der Entleiher den Einsatz des Mitarbeiters vorher, hat er die vereinbarte Vergütung für jede bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht abgenommene Arbeitsstunde an Networking Personalkonzepte zu zahlen.
Dem Kunden obliegt die Pflicht, den Zeitarbeitnehmer mindestens zwei Tage vor Einsatzende über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden und/oder bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie für die Fälle, in denen der Kunde seine Pflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit des Zeitarbeitnehmer nicht erfüllt oder für den Zeitarbeitnehmer unzumutbare Arbeitsbedingungen gegeben sind, ist Networking Personalkonzepte berechtigt, den AÜV ohne vorherige Mahnung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Kündigung hat gegenüber dem Vertragspartner in Textform zu erfolgen.
6. Arbeitszeit / Tätigkeitsnachweise
Die regelmäßige Arbeitszeit der Zeitarbeitnehmer beim Kunden entspricht der im AÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Abrechnung der von den Zeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch Networking Personalkonzepte GmbH gegenüber dem Kunden auf der Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer geführten Stundennachweise. Der Kunde verpflichtet sich, die Stundennachweise innerhalb von drei Arbeitstagen nach deren Vorlage zu prüfen und abzuzeichnen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Mitarbeiter an dessen Einsatzort ein Unterschriftberechtigter zur Verfügung steht.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abzeichnung der Arbeitszeiten des Mitarbeiters nicht nach und hat er dies zu vertreten, so gelten die Stundennachweise als genehmigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde innerhalb von einer Woche nach Zugang der Rechnung über diese Tätigkeiten in Textform begründete Einwände gegen deren Richtigkeit vorbringt.
7. Vergütung
Maßgebend für die Abrechnung sind die in dem AÜV jeweils vereinbarten Stunden-verrechnungssätze und die folgenden Zuschläge:
Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochenstunde; Spätschichtzuschlag: 15 % in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr; Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr; Samstagszuschlag 50 % in der Zeit von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr; Sonntagszuschlag: 100 % in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr; Feiertagszuschlag: 150 % in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Basis für die Zuschlagsberechnung ist die jeweils vereinbarte Überlassungsvergütung. Sofern zwei Zuschläge aufeinandertreffen, wird nur der höhere Zuschlag berechnet.
In gleicher Weise werden Zeiten der Rufbereitschaft des Mitarbeiters mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen und Zuschlägen berechnet.
Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze und Zuschläge sind vom Kunden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Networking Personalkonzepte ist berechtigt, die Verrechnungssätze nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn sich die von Networking Personalkonzepte an die Zeitarbeitnehmer zu zahlende Vergütung nach Abschluss des AÜV aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erhöht, oder wenn Mitarbeiter durch andere mit einer höheren Qualifikation ersetzt werden. Notwendige Tariferhöhungen wird Networking Personalkonzepte dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Er Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen zwei Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der gesetzlichen oder tariflichen Erhöhung zu kündigen.
8. Rechnungslegung / Zahlungsmodalitäten
Sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Networking Personalkonzepte und dem Kunden getroffen wurden, erfolgt die Rechnungsstellung wöchentlich auf Grundlage der dokumentierten Tätigkeitsstunden zuzüglich Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Zahlungen jeglicher Art sind ausschließlich unmittelbar und ohne Abzug auf die in der Rechnung von Networking Personalkonzepte angegebenen Bankkonten zu leisten. Die Zeitarbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber einer Forderung von Networking Personalkonzepte aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtkräftig festgestellt ist.
Der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungs-betrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf einem Geschäftskonto der Networking Personalkonzepte eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
Befindet sich der Kunde (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Stundennachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Networking Personalkonzepte ist berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Zeitarbeitnehmer sofort abzuziehen.
Für die Zeit des Zahlungsverzugs des Kunden ist Networking Personalkonzepte berechtigt, ohne Nachweis, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen nachgewiesenen höheren Zinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt davon unberührt.
9. Haftung / Prüfungspflichten / Rücktritt
Im Hinblick darauf, dass Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Kunden ihre Tätigkeit ausüben, haftet Networking Personalkonzepte nicht für Schäden, die Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Kunde stellt Networking Personalkonzpete von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.
Im Übrigen ist die Haftung von Networking Personalkonzepte sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungs-tatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet Networking Personalkonzepte nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeit-arbeitnehmer entstehen.
Der Kunde darf Zeitarbeitnehmer nur mit Tätigkeiten beauftragen, die im AÜV vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.
Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob er für jede von ihm auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Lehnt der Kunden einen Mitarbeiter ab und steht Networking Personalkonzepte eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist Networking Personalkonzepte berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten, ohne dass dem Kunden wegen des Rücktritts ein Schadenersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit aus einem anderen Grund nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.
Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens jedoch nach sieben Tage nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, in Textform gegenüber Networking Personalkonzepte anzuzeigen. Beanstandungen, die bei Networking Personal-konzepte später eingehen, sind ausgeschlossen.
Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Neworking Personalkonzepte die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – in besondere bei Streik, höherer Gewalt, Epidemien, behördlichen Anordnungen – hat Networking Personalkonzepte auch bei verbindlich vereinbarten Firsten und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen Networking Personalkonzepte die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom AÜV zurückzutreten. Sofern Networking Personalkonzepte mit der Überlassung eines Mitarbeiters in Verzug ist, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er Networking Personalkonzepte in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
10. Vermittlungsklausel
Eine Vermittlung liegt vor, sofern der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit einem Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit einem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch Networking Personalkonzepte ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
In den vorgenannten Fällen hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an Networking Personalkonzepte zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Nach Beginn der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen Networking Personalkonzepte und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Kunde legt Networking Personalkonzepte eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungs-provision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 10 Tage nach Eingang der Rechnung.
11. Verschwiegenheitsklausel / Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm während der Zusammenarbeit bzw. im Rahmen der Überlassung des Mitarbeiters bekannt gewordenen persönlichen Daten des Mitarbeiters sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass Dritten diese Daten nicht bekannt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Vertragsbeziehungen für drei Jahr fort.
Die eingesetzten Zeitarbeitnehmer haben sich gegenüber Networking Personalkonzepte vertraglich zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
Networking Personalkonzepte weist darauf hin, dass alle zur Durchführung des AÜV notwendigen Daten elektronisch erfasst, jedoch nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden.
12. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch Networking Personalkonzepte.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommen.
Die in diesen AGB´s verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit des Textes und gelten für beide Geschlechter gleichermaßen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist Hannover.