Der Bundestag hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2016 über die Reform des AÜG in zweiter und dritter Lesung beraten und das Gesetz beschlossen.

Die grundsätzliche Struktur der Reform ist unverändert geblieben. Es bleibt bei der arbeitnehmerbezogenen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, von der durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf aufsetzende Betriebsvereinbarung abgewichen werden kann.

Es wird die zwingende Anwendung des Equal Pay-Grundsatzes ab dem 9. Monat festgeschrieben, von dem durch die Branchenzuschlagstarifverträge abgewichen werden kann.

Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen zum 01.04.2017

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen wurde auf den 01. April 2017 verschoben. Konsequenterweise werden damit Überlassungszeiten vor dem 01. April 2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten frühestens ab 01. Oktober 2018 erreicht sein kann. Die zwingende Anwendung des Equal Pay-Grundsatzes ohne Abweichungsmöglichkeit muss damit (frühestens) ab dem 01. Januar 2018 beachtet werden.

Anpassung der Regelungen zur Widerspruchserklärung des Zeitarbeitnehmers

Eine Widerspruchserklärung eines Zeitarbeitarbeitnehmers gegen ein fiktives Arbeitsverhältnis beim Kundenbetrieb bei Überschreitung des Höchstüberlassungsdauer, bei Vorliegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung oder einer Verletzung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht wird nur wirksam wenn:

Am 25. November 2016 wird sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen; wobei davon auszugehen ist, dass keine Änderungsvorschläge eingebracht werden.