Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. November 2016 die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt. Somit gilt ab April nächsten Jahres eine Höchstüberlassungsdauer für Zeitarbeitnehmerinnen von 18 Monaten, es sei denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung. Die weiteren wichtigsten Änderungen:
Equal Pay nach neun Monaten Einsatzdauer
Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Zeitarbeitnehmer, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Kundenbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich: Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.
Kein Einsatz als Streikbrecher
Der Einsatz von Zeitarbeitern als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.
Missbrauch von Werkverträgen verhindern
Um zu verhindern, dass Zeitarbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Zeitarbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. April 2017 in Kraft treten.